IMPRESSUM - Verein - Satzung
Satzung der
IDEENwerkstatt
Radolfzell e.V.
Geschäftsstelle
Kasernenstr. 81 78315 Radolfzell
Tel. 07732-94 23 742
Fax: 07732-94 23 743
eMail: IDEENwerkstatt-radolfzell@web.de
Web: www.ideenwerkstatt-radolfzell.de
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Satzung
(Beschlossene Satzung in Version der 1. Satzungsänderung vom 20.03.2011)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „IDEENwerkstatt Radolfzell“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Radolfzell am Bodensee, er wurde mit der Gründungsversammlung am 11.07.2009
errichtet.
3.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Zweck des Vereins ist;
a)
die Pflege und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
b)
die Pflege und die Förderung von Kunst und Kultur,
c)
die Pflege und die Förderung internationaler Gesinnung, der Demokratie und Toleranz auf allen Gebieten, der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und
d)
die Pflege und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, sozialer,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
3.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungsveranstaltungen, Vorträge, Seminare,
Ausstellungen und Aktionen sowie Bildungsreisen und Fahrten zu kulturellen Veranstaltungen und Museen, zur
Pflege internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung. Dadurch
soll vor allem die Bildung, die künstlerischen Leistungen, die Integration und die Toleranz zwischen Menschen
aller Altersgruppen und sozialen Gruppen, behinderter Menschen und der Völkerverständigungsgedanke
nahegebracht und gefördert werden.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
2.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Ablehnung durch den
Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.
Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Spenden
können jederzeit zugunsten des Vereins eingezahlt werden.
2.
Beschließt die Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr und/oder Mitgliedsbeiträge, ist gleichzeitig eine
Gebühren- und Beitragsordnung zu beschließen.
3.
Bei einmaligen Investitionen oder sonstigem besonderen finanziellen Bedarf können Umlagen beschlossen
werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner
Tätigkeit im Verein verpflichtet.
2.
Sofern von der Mitgliederversammlung Beiträge und Gebühren beschlossen werden, sind die Mitglieder zur
Entrichtung von Beiträgen und Gebühren verpflichtet. Jedes Mitglied hat dann bei Aufnahme in den Verein die
Aufnahmegebühr entsprechend der Gebührenordnung zu zahlen und einen im Voraus fällig werdenden
Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.
3.
Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des Mitglieds,
b)
durch freiwilligen Austritt,
c)
durch Streichung von der Mitgliederliste,
d)
durch Ausschluss aus dem Verein,
e)
bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur
zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung in Höhe des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
5.
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Sacheinlagen, die das Mitglied dem Verein leihweise überlassen hat, sind auf Verlangen herauszugeben. Die
Vorschriften des § 55 Abgabenordnung (AO) sind entsprechend anzuwenden.
§ 7 Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
§ 8 Der Vorstand
1.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und
bis zu zwei Beisitzern.
2.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Einzel vertretungsberechtigt. Bei Verhinderung der Vorsitzenden
vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind
zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den
Reihen des Vereins) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
4.
Mitglieder im Vorstand können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
5.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die einzelvertretungsberechtigten Vorsitzenden vertreten
und bei deren Verhinderung durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
6.
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b)
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c)
Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;
d)
Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3
und 4;
e)
Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens und Umlagen.
7.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2.
Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder mit sonstigen modernen Kommunikationsmitteln einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung
8.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben.
9.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
2.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
a)
die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b)
die Entlastung des Vorstandes;
c)
die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer;
d)
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge. Werden Beiträge und/oder Gebühren
beschlossen, ist gleichzeitig eine Beitrags- und Gebühren-ordnung zu beschließen.
e)
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
f)
die Wahl der Kassenprüfer;
g)
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h)
Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i)
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 Abs. 4;
j)
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3.
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die schriftliche Einladung kann mit modernen Kommunikationsmitteln erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als
dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist.
4.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden
oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die
Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
5.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die
Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
6.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
7.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Widerspricht mindestens ein
Viertel der anwesenden Mitglieder der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig
8.
Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist
eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.
9.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist
vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Der Protokollführer wird vom
Versammlungsleiter bestimmt.
§ 10 Kassenprüfung
1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des
Vorstandes sein darf.
2.
Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und
rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht
und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 11 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
2.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3.
Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den
Tierschutzverein Radolfzell u. U. e.V., Schießhüttenweg 4/2, 78315 Radolfzell, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Deutschland zu verwenden hat
Radolfzell, 20.03.2011
(Beschlossene Satzung in Version der 1. Satzungsänderung vom 20.03.2011)
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